„Einige Mitarbeitende wünschen sich eine lebensphasenbezogene Flexibilisierung ihrer Arbeitszeit“, sagt Michael Wagner. Arbeitgeber können in diesem Fall mit ZeitWertKonten, die als Lebensarbeitszeitkonten konzipiert sind, punkten. Das funktioniert, indem aus Geld Freizeit wird. Mitarbeitende sparen individuell steuer- und sozialabgabenfrei Entgeltbestandteile an oder sie bringen Arbeitszeitguthaben als Geldwert ein. Seitens des Arbeitgebers erfolgt darüber hinaus die Ansparung seiner Beitragsteile zur Sozialversicherung. Das Guthaben wird angelegt und gegen Verlust bei Insolvenz abgesichert. In einer Arbeitsfreistellungsphase oder bei Teilzeitarbeit wird dann aus dem Wertguthaben ein monatliches Bruttogehalt finanziert oder aufgestockt.
„Wir unterstützen unsere Kunden bei allen Schritten. Gemeinsam bereiten wir die Startphase vor. Zudem sind unsere Lösungen nach den besonderen Anforderungen des Sozialgesetzbuches ausgerichtet“, sagt der Experte. Bei der Erarbeitung eines maßgeschneiderten Modells flankieren die Vorsorgeexpertinnen und -experten unserer Unternehmensgruppe die Personalabteilungen unserer Kunden. „Wir schulen die oder den zuständigen Personalsachbearbeitenden und setzen ein Kommunikationskonzept für unsere Kunden um“, sagt Michael Wagner.
Das Altersteilzeit-Modell
„Ebenso unterstützen wir unsere Kunden bei der Insolvenzabsicherung eines Altersteilzeit-Modells“, sagt der Vorsorge-Experte. Die Altersteilzeit (ATZ) gliedert sich in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen: Die erste ist die Arbeitsphase. In dieser Zeit bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. Dann folgt die zweite Phase, die Freistellungsphase. Die oder der Beschäftigte wird von der Arbeitsleistung freigestellt. „Werden die Zeiten aus beiden Phasen zusammengerechnet, dann ergibt sich eine Reduzierung der Arbeitszeiten“, erklärt der Vorsorge-Experte. Denn in der Aktivphase, also der Arbeitsphase, erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur ein reduziertes Arbeitsentgelt ausgezahlt, in der Regel 50 Prozent vom Bruttogehalt. Die weiteren 50 Prozent werden für den Aufbau des Wertguthabens genutzt. Aus diesem kann in der Passivphase, der Freistellungsphase, ein Arbeitsentgelt ausgezahlt werden. Das liegt dann ebenfalls bei 50 Prozent.
„Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss, wird das ATZ-Wertguthaben nicht bevorrechtigt behandelt“, sagt Michael Wagner. Im Insolvenzverfahren kann es somit ganz oder teilweise verloren gehen. „Der Arbeitgeber ist nach dem § 8a Altersteilzeitgesetz (AltTZG) allerdings verpflichtet, das Wertguthaben gegen das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Nur Unternehmen, die nicht insolvenzfähig sind, wie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Gesetz abschließend aufgelistet sind, sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften der verfassten Kirche sind ausgeschlossen“, berichtet der Vorsorge-Experte.
Möchten Sie auch für Ihre Mitarbeitenden ZeitWertKonten- oder Altersteilzeit-Modelle einführen?
Gerne entwickeln wir mit Ihnen eine passende individuelle Absicherung und erstellen Ihnen hierzu ein Angebot. Sprechen Sie Michael Wagner und sein Team einfach an!