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Vorsicht: ZeitWertKonten dürfen nicht mit Abfindungen aufgestockt werden

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes können nicht in ein ZeitWertKonto einfließen. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16. Juni 2021 (Az. 4 K 4206/18) entschieden.

Eine Abfindung ist kein sozialversicherungsbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt, daher darf sie nach dem SGB IV nicht in ein ZeitWertKonto-Wertguthaben (ZWK-Wertguthaben) eingezahlt werden, entschieden die in Cottbus ansässigen Richterinnen und Richter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Urteilsbegründung steht noch aus.
 

Der Bedarf

Die Möglichkeit, eine Abfindung in ein ZWK-Wertguthaben zu übertragen, wäre für Arbeitgeber wie auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an sich sehr attraktiv. Denn der Betrag wäre in diesem Fall erst bei einer späteren Entnahme zu versteuern. Das Wertguthaben könnte auf einen neuen Arbeitgeber oder, wenn die Mindesthöhe erreicht wird, auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) übertragen werden.

Viele Expertinnen und Experten befürworten von daher eine solche Umwandlung. Denn aus einem ZWK-Wertguthaben kann für eine bezahlte Freistellungsphase entnommen werden, aus einem ZWK-Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist das sogar für einen Zeitraum der Arbeitslosigkeit vor Renteneintritt möglich. Bei der Aufstellung eines Sozialplanes wären solche Möglichkeiten demnach sehr hilfreich. Über eine in einem ähnlichen Interessenausgleich getroffene Regelung hat das Berlin-Brandenburger Finanzgericht entschieden und dabei den Gedanken, Abfindungen in ein ZeitWertKonto zu übertragen, kassiert.
 

Die entgegenstehende gesetzliche Regelung

Eine Abfindung ist kein sozialversicherungsbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV, denn die Abfindung lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zuordnen. Deshalb kann sie auch nicht in einem ZWK-Wertguthaben angespart werden. Wertguthaben im Sinne des Gesetzes werden ausschließlich aus Arbeitsentgelt gebildet, das durch Arbeitsleistung erbracht wird (§ 7 b Nr. 4 SGB IV). Eine Abfindung, so das BSG, wird aber gerade deshalb gezahlt, weil künftige Verdienstmöglichkeiten wegfallen.  
 

Grundsätzlich sind Einzahlungen des Arbeitgebers möglich, …

Eine freiwillige, zusätzliche Leistung des Arbeitgebers kann prinzipiell in ein Wertguthaben eingebracht werden, sie ist sozialversicherungsbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das ist im Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 31. März 2009 (Ziffer 4.1, Seite 23) geregelt. Der Arbeitgeber darf also zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Einzahlungen (Brutto-Arbeitsentgelt zuzüglich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) in das ZWK-Wertguthaben tätigen, zum Beispiel in Form von Zuschüssen zu Ansparungen des Arbeitnehmers.
 

… doch es kommt auf den Zusammenhang an.

Aber die Abfindung als solche darf nicht eingezahlt werden, und es darf auch keine Einzahlung an Stelle der Abfindung geleistet werden.

Vorsicht ist geboten: Wenn ein Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist, besteht immer die Gefahr, dass eine Einzahlung des Arbeitgebers als Abfindung gewertet wird. Das kann auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn neben dieser Einzahlung noch eine ausdrücklich als solche deklarierte Abfindung gezahlt wird.

Andreas Lemke