Im Juli 2019 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Falle von Gesellschafter-Geschäftsführern zweimal mit der Thematik befasst. Im ersten Fall war die Abfindungsklausel eindeutig auslegbar und die steuerliche Pensionsrückstellung damit gerettet, im zweiten Fall nicht.
Im ersten Fall fasste der BFH am 10. Juli 2019 einen Beschluss (Az.: IX R 47/17). Hier ging es um eine Abfindungsklausel, in der zwar der Rechnungszins, nicht aber die zu verwendende Sterbetafel festgelegt wurde. Die Finanzverwaltung wollte deshalb die Pensionsrückstellung nicht anerkennen.
Der BFH folgte der Argumentation der Finanzverwaltung nicht: Denn die Klausel legte auch fest, dass die Berechnung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen hatte. Im Wege der Auslegung folgerte der Senat daraus, dass die Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt sei. Die zugrunde gelegten Heubeck-Richttafeln entsprächen nach langjähriger Praxis der Finanzverwaltung den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Dieses Ergebnis ist für die betriebliche Praxis erfreulich.
Im BFH-Beschluss zum zweiten Fall vom 23. Juli 2019 (Az.: XI R 48/17) enthielt die Berechnungsvorschrift für den Abfindungswert weder eine Aussage zum Rechnungszins noch zur Sterbetafel. Hier schloss sich der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung an, dass die Festlegungen zu ungenau seien.
Im Wege der Auslegung konnte kein eindeutiger Rechnungszins bestimmt werden. Unklar blieb, auf welchen Referenzzinssatz Bezug genommen werden sollte. In Betracht kommen dafür insbesondere der Zinssatz aus handels- oder steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften, von Versicherungsprodukten oder den Abfindungskonditionen im Betriebsrentengesetz, das als Arbeitnehmerschutzgesetz jedoch nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt. Die Pensionsrückstellungen waren im Ergebnis nicht anzuerkennen.
Von Relevanz sind die beiden Entscheidungen vor allem für Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer. Denn Versorgungszusagen an gewöhnliche Arbeitnehmer enthalten üblicherweise keine Abfindungsklauseln; für sie gilt das Betriebsrentengesetz. Dort sind die Rahmenbedingungen für die wenigen zulässigen Abfindungsfälle gesetzt.
Die beiden BFH-Entscheidungen zeigen daher, dass insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer noch einmal prüfen sollten, ob ihre Versorgungszusagen dem Eindeutigkeitsgebot entsprechen, das vom Bundesministerium für Finanzen schon in einem Schreiben vom 06. April 2005 formuliert worden ist. Dabei sind wir Ihnen gern behilflich, bitte sprechen Sie uns an.