Arbeitgeber mit Direktzusagen und eigenadministrierten Unterstützungskassen können die Teilung nun in manchen Fällen wieder aufwandsneutral umsetzen. Zum Teil wird es für sie aber deutlich teurer. Für betroffene Arbeitgeber besteht Handlungsbedarf.
Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen bei der Scheidung von Eheleuten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern dem gesetzlich angeordneten Versorgungsausgleich. Nur soweit Anrechte während der Ehezeit erworben wurden, werden diese durch das Familiengericht unter weiteren Voraussetzungen geteilt.
Für die ausgleichsberechtigte Person kann das abgeteilte Anrecht beim selben Versorgungsträger (interne Teilung) oder einem anderen Versorgungsträger (externe Teilung) eingerichtet werden. Für die ausgleichspflichtige Person wird das Anrecht entsprechend gekürzt.
Bei der Direktzusage ist der Arbeitgeber selbst der Versorgungsträger. Im Versorgungsausgleich muss er dem Familiengericht Auskünfte zu den Leistungsanrechten der ausgleichspflichtigen Person geben, insbesondere zur Höhe des Ausgleichswertes. Ist eine externe Versorgungseinrichtung Primärschuldnerin der Versorgung, fällt dieser die Auskunftspflicht zu.
Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sieht primär die interne Teilung vor: Der Versorgungsträger nimmt die ausgleichsberechtigte Person als zusätzliche Versorgungsberechtigte auf. Möchte der Arbeitgeber vermeiden, dass sich dadurch sein laufender Verwaltungsaufwand erhöht und Versorgungsrisiken einer ihm unbekannten Person hinzukommen, kann er einseitig die externe Teilung wählen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der als Kapitalbetrag bemessene Ausgleichswert einen dynamischen Grenzbetrag nicht übersteigt. Er beläuft sich zurzeit generell auf 7.896 Euro (§ 14 VersAusglG), im Durchführungsweg der Direktzusage und der Unterstützungskasse auf 85.200 Euro (§ 17 VersAusglG).
Bundesverfassungsgericht billigt externe Teilung – zum Teil mit Auflagen
Die externe Teilung war seit ihrer Einführung durch das Versorgungsausgleichsgesetz umstritten. Die Kritik entzündete sich vor allem daran, dass die resultierenden Versorgungsleistungen beim aufnehmenden Versorgungsträger erheblich niedriger sein können als beim abgebenden, bisherigen Versorgungsträger. Hauptgrund für einen solchen Transferverlust sind die unterschiedlichen Kalkulationsgrundlagen der Versorgungsleistungen, insbesondere beim Rechnungszinssatz.
In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 (1 BvL 5/18) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den besonderen Ausgleichsrahmen des § 17 VersAusglG zur Direktzusage und zur Unterstützungskasse als verfassungskonform gebilligt. Zugleich gibt das BVerfG aber vor, dass der Versorgungsträger einen Aufschlag auf den von ihm auszukehrenden Kapitalbetrag zahlen muss, wenn die Rente des Zielversorgungsträgers um mehr als zehn Prozent hinter der Rente bei fiktiver interner Teilung zurückbleibt. Den allgemeinen Rahmen zur externen Teilung nach § 14 VersAusglG hingegen hat das BVerfG ohne diese 10-Prozent-Vorgabe gebilligt.
Bundesgerichtshof gibt Umsetzungshinweise zur BVerfG-Entscheidung
Zur Umsetzung der BVerfG-Entscheidung stehen manche Fragen offen. Insbesondere wird befürchtet, dass für eine externe Teilung stets aufwendige Vergleichsberechnungen durchgeführt werden müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Beschluss vom 24. März 2021 (XII ZB 230/16) mit den Umsetzungsfragen beschäftigt und für Erleichterung in den häufigsten Fällen gesorgt.
Nach Auffassung des BGH sind Transferverluste nicht ausgleichspflichtig, wenn zwei Kriterien erfüllt sind:
- Die gesetzliche Rentenversicherung kommt als Zielversorgung infrage. Das ist immer dann der Fall, wenn die ausgleichsberechtigte Person selbst noch keine Altersrente erhält, aber mit der Gutschrift aus der externen Teilung die rentenrechtliche Wartezeit für den Altersrentenbezug als Leistungsvoraussetzung erfüllen kann.
- Der Rechnungszinssatz, mit dem der Ausgleichswert ermittelt wird, beträgt höchstens drei Prozent. Angesichts der anhaltenden Niedrigzinswelt ist diese Aussage praktisch eine „Entwarnung“ für die Direktzusage und die eigenadministrierte Unterstützungskasse.
Sind diese Kriterien eingehalten, sind keine großen Verluste durch die externe Teilung zu erwarten. Die Höhe des Transferverlustes braucht daher nicht ermittelt zu werden.
Zudem hat der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich den Ansatz des handelsrechtlichen 10-Jahres-Durchschnittszinssatzes, der bei Pensionsrückstellungen zu verwenden ist, für die Berechnung des Ausgleichswertes für zulässig erklärt. Damit kann eine externe Teilung endlich wieder bilanziell aufwandsneutral durchgeführt werden. Das ist für Arbeitgeber zweifelsfrei eine gute Nachricht!
Änderungen im Versorgungsausgleichsgesetz zum 1. August 2021
Bisher galten die Wertgrenzen zur externen Teilung nach den §§ 14 und 17 VersAusglG für das einseitige Verlangen der externen Teilung für jedes einzelne auszugleichende Versorgungsanrecht separat. Seit dem 1. August 2021 werden alle bei einem Versorgungsträger auszugleichenden Versorgungsanrechte bei der Prüfung, ob die Wertgrenzen für eine externe Teilung eingehalten sind, zusammengerechnet. Dabei können vom Versorgungsträger einzelne Anrechte von der externen Teilung herausgenommen werden, um diese für die übrigen zu ermöglichen.
Handlungsbedarf für Arbeitgeber mit Direktzusagen und eigenadministrierten Unterstützungskassen bei externer Teilung
- Viele Arbeitgeber haben unternehmensspezifische Regularien zur externen Teilung im Versorgungsausgleich in einer Teilungsordnung festgelegt. Sie sollten prüfen, ob die Festlegungen dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
- Dies gilt insbesondere, wenn ausgleichsverpflichtete Personen mehrere Direktzusagen erhalten haben (zum Beispiel aufgrund von Entgeltumwandlung neben einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung). Wird in diesem Fall die Wertgrenze nach § 17 VersAusglG überschritten, ist zu entscheiden: Soll auf die externe Teilung ganz verzichtet werden? Oder sollen nur einzelne Versorgungszusagen extern geteilt werden und wenn ja, unter welchen Kriterien?
- Schließlich bedarf es einer Verfahrensregelung für die Einzelfälle, in denen die gesetzliche Rentenversicherung nicht als Zielversorgung zur Verfügung steht. Zum einen muss der Versorgungsträger einen entstehenden Transferverlust beziffern. Zum anderen muss er dann einen Aufschlag auf den Ausgleichswert zur Kompensation eines unzulässig großen Transferverlusts leisten. Alternativ bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, von einer externen Teilung Abstand zu nehmen.
- Grundsätzlich kein Handlungsbedarf besteht, soweit überbetriebliche Unterstützungskassen, die von Versicherungsunternehmen verwaltet werden, als Versorgungsträger fungieren. Diese kümmern sich um die notwendigen Aufgaben.
Der Versorgungsausgleich ist ein komplexes Thema und unterliegt bisher einer dynamischen Rechtsentwicklung. Fragen Sie unsere versicherungsmathematischen Sachverständigen, wenn Sie Ihre Teilungsordnung wieder auf den Stand der Zeit bringen wollen.
Yi Zhang