Gesetzliche Altersrenten
Grundlage für die Einkommensbesteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist deren Besteuerungsanteil. Das ist der Teil der Rente, der nicht durch einen Freibetrag von der Besteuerung freigestellt ist. Je später die Rente beginnt, desto größer ist der Besteuerungsanteil und desto kleiner der Rentenfreibetrag.
Der Besteuerungsanteil beläuft sich für Neurentner des Jahrgangs 2023 auf 82,5 Prozent der Rente, für den Rentnerjahrgang 2024 auf 83,0 Prozent. Er erreicht für die Neurentner des Jahres 2058 schließlich 100 Prozent; die Rente ist dann voll steuerpflichtig.
Beamtenversorgung
Pensionen und Hinterbliebenenbezüge sind in voller Höhe steuerpflichtig. Ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag mildern die steuerliche Belastung. Diese beiden Freibeträge werden parallel zum Rentenfreibetrag bei der gesetzlichen Rente für jeden Jahrgang an Versorgungsempfängern schrittweise, nun bis zum Jahr 2058 gestreckt, abgebaut.
Der Versorgungsfreibetrag beläuft sich bei einem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2023 auf 14 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch auf 1.050 Euro jährlich. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist auf 315 Euro festgesetzt.
Erfolgt die Pensionierung im Jahr 2024, betragen der Versorgungsfreibetrag 13,6 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens 1.020 Euro, und der Zuschlag 306 Euro.
Betriebsrenten aus Direktzusage oder Unterstützungskasse
Die vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlte Betriebsrente ist bei der Einkommensteuer den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen weitgehend gleichgestellt. Das gilt ebenso, wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführt. Betriebsrentner profitieren somit ebenso von den Verbesserungen im Wachstumschancengesetz.
Versicherungsleistungen aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse, einer Zusatzversorgungskasse oder eines Pensionsfonds gelten steuerrechtlich nicht als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinn. Hier ändert sich nichts.
Sonstige Alterseinkünfte
Nach Vollendung des 64. Lebensjahres mindert der Altersentlastungsbetrag die Steuerbemessungsgrundlage von anderen Alterseinkünften, wie beispielsweise Arbeitslohn oder Mieteinkünften. Auch der Altersentlastungsbetrag schmilzt nun erst bis zum Jahr 2058 ab.
Dirk Dettbarn