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Betriebliche Altersversorgung in Zeiten von COVID-19 (Corona)

Teil II: Beschäftigung bei Kurzarbeit


Was bedeutet Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist die Reduzierung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts. Anlass ist in der Regel ein vorübergehender Auftragsmangel oder ein sonstiges Ereignis – wie die derzeitige Corona-Krise. Die Reduzierung der Arbeitszeit kann teilweise oder vollständig sein. Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden, sondern nur aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag. Fehlt diese – wie in vielen Fällen –, kann bei widerspruchsloser Hinnahme auch ein konkludentes Einverständnis des Beschäftigten bestehen. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG). Durch die aktuelle, in zahlreichen Branchen vorliegende schlechte Auftragslage sehen sich viele Unternehmen gezwungen, für ihre Arbeitnehmer das sogenannte konjunkturelle Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an. Durch das Kurzarbeitergeld bekommen die Beschäftigten einen Teil ihres wegfallenden Einkommens ersetzt. Der Arbeitgeber zahlt diesen Teil als Kurzarbeitergeld direkt an seine Belegschaft aus und bekommt diese Kosten von der örtlichen Arbeitsagentur erstattet.

Im Nachfolgenden gehen wir davon aus, dass die in §§ 169 ff. SGB III genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
 

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf Entgeltumwandlung aus?

Das Kurzarbeitergeld sowie der Zuschuss dazu sind eine sogenannte Entgeltersatzleistung und damit kein Entgelt.

Arbeitet der Arbeitnehmer überhaupt nicht („Kurzarbeit Null“), so ist eine Entgeltumwandlung in der Zeit der Kurzarbeit nicht möglich. Es bedarf in diesem Fall keiner Änderung der bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung. Sobald erneut Entgelt gezahlt wird, gelten die Regelungen der getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung automatisch weiter.

Läuft die Arbeit in reduziertem Umfang weiter und erhält der Arbeitnehmer entsprechend neben dem Kurzarbeitergelt weiter einen Teil seines Lohns oder Gehalts, kann die Entgeltumwandlungsvereinbarung grundsätzlich weiter durchgeführt werden. Ist beispielsweise ein fester Entgeltumwandlungsbetrag vereinbart, kann der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Höhe der Entgeltumwandlung reduzieren.

Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung, teilt der Zuschuss das Schicksal der Entgeltumwandlung: Fällt sie vollständig weg, ist auch kein Zuschuss zu zahlen. Bleibt die Entgeltumwandlung zum Teil bestehen, dann gilt dies entsprechend für den Zuschuss.
 

Führt Entgeltumwandung zu einem geringeren Kurzarbeitergeld?

Bei Arbeitnehmern in Kurzarbeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. Dieses gleicht die aus der Kurzarbeit resultierende Differenz beim Netto-Arbeitsentgelt, die sogenannte Nettoentgeltdifferenz, aus – in Abhängigkeit vom Familienstand zu 60 oder 67 Prozent. Dabei stellt sich die Frage, ob die durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung (bAV) das Kurzarbeitergeld reduziert. Um es vorwegzunehmen: Nein, dem ist nicht so. Die Begründung liefern wir Ihnen nachfolgend:

  • Wie wird Entgeltumwandlung bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt?
    Relevant für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist nur der sozialversicherungspflichtige Teil des Arbeitsentgelts. Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund von Entgeltumwandlung sind jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze kein Arbeitsentgelt, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV (Fachliche Anweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 106 SGB III, Stand 20.12.2018). Das gilt auch für Beiträge für eine Direktversicherung, wenn diese zwar der Lohnsteuerpauschalierung unterworfen, in der Sozialversicherung jedoch dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind (Sächsisches LSG, Urteil vom 27. Mai 2005, L 3 AL 187/03).
     
  • Reduziert Entgeltumwandlung die Nettoentgeltdifferenz?
    Im Gegenteil: Entgeltumwandlung erhöht die Nettoentgeltdifferenz – und damit das Kurzarbeitergeld. Dieser Effekt beruht auf der Steuerprogression. Der Steuerabzug fällt prozentual umso kräftiger aus, je höher das steuerpflichtige Arbeitsentgelt ist.

Fazit: Eine bestehende Entgeltumwandlung ist nicht kurzarbeitergeldschädlich. Sie muss deshalb bei drohender Kurzarbeit nicht beendet werden.
 

Was gilt bei arbeitgeberfinanzierter bAV?

Die arbeitsrechtliche Zusage enthält üblicherweise die Regelung, dass in entgeltlosen Dienstzeiten keine Beiträge zur bAV zu zahlen sind. Bei einer „Kurzarbeit Null“ entfällt damit die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags. Zahlt der Arbeitgeber weiterhin ein Entgelt in reduzierter Höhe, dann bleibt die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags grundsätzlich bestehen.

In Bezug auf die sogenannten Unverfallbarkeitsregelungen zählen auch Zeiten von Kurzarbeit zu den zu berücksichtigenden Dienstzeiten, da das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht und nur die Arbeitszeit reduziert sowie der Entgeltausfall teilweise durch das Kurzarbeitergeld aufgefangen wird.

Auf betriebliche Versorgungssysteme, in denen Beitrag oder Leistung direkt oder indirekt vom Arbeitsentgelt abhängen (z. B. Beiträge in Höhe eines Prozentsatzes des Bruttoentgelts oder zugesagte Leistung in Höhe eines Prozentsatzes des Bruttoentgelts), hat die Einführung von Kurzarbeit jedoch erhebliche Auswirkungen, da sich die Versorgungsleistungen dadurch reduzieren.

Zum Teil sind Versorgungssysteme auch dienstzeitabhängig ausgestaltet. Eine anspruchsmindernde Berücksichtigung von Zeiten der Kurzarbeit ist bei Vorliegen einer entsprechenden Klausel in der Versorgungsregelung möglich. Wenn – was in der Praxis häufig der Fall ist – die Versorgungsregelung keine Regelung zur Kurzarbeit vorsieht, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, im Zuge der Einführung von Kurzarbeit die Versorgungsordnung entsprechend abzuändern.

Da Kurzarbeit grundsätzlich mitbestimmungspflichtig ist (gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), können Betriebsrat und Arbeitgeber gesonderte Regelungen für den Fall der Kurzarbeit treffen und zum Beispiel vereinbaren, dass für die Bemessung von Beiträgen oder Leistungen in der bAV das Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Kurzarbeit zugrunde gelegt wird. Besteht ein Tarifvertrag für das Unternehmen und die betroffenen Arbeitnehmer, sind die dort getroffenen Regelungen maßgeblich.
 

Welche Möglichkeiten bestehen bei finanziellen Schwierigkeiten?

Bedingungsgemäße Beitragsstundungen bieten die Möglichkeit, die Verträge ohne Verlust des Versicherungsschutzes zu erhalten. Hierzu haben viele Versicherer zeitlich begrenzte, kulante Sonderregelungen eingeführt. Bei einer ereignisbezogenen Stundung ist mit der Beantragung ein Nachweis (zum Beispiel Bescheid über Kurzarbeitergeld) zu erbringen.

Alternativ zu Beitragsstundungen kann ein Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt werden. Zunächst sollte allerdings die Möglichkeit der Beitragsstundung genutzt werden.